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Grundlage füir
die Versetzung sind die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 11/II
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in den acht
Kursen des Pflichtbereichs
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und in zwei
Kursen des Wahlbereichs.
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Bei Schülerinnen
und Schülern, die ihre zweite Fremdsprache
in der Klasse 9 oder
später begonnen haben und bis zum Ende
der Jahrgangsstufe 11 fortführen müssen, ist dieses Fach
versetzungswirksam.
Der Kurs in der zweiten Fremdsprache tritt an die Stelle eines Kurses des
Wahlbereichs.
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Die Versetzung wird
ausgesprochen, werm in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende
oder bessere Leistungen erzielt wurden.
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Versetzt wird auch,
wer in nicht mehr als einem
der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte
und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht
hat.
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Wurden allerdings
mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch,
Mathematik, fortgefiihrte Fremdsprache
erzielt, muss in einem anderen Fach dieser Gruppe als
Ausgleich eine mindestens befriedigende Leistung
erreicht werden.
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Sind die Leistungen
in einem Fach ungenügend,
ist eine Versetzung bzw. eine Nachprüfung nicht möglich.
Wenn ein Ausgleich
nicht gegeben ist, kann
die Versetzung auch durch das erfolgreiche Ablegen
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einer Nachprüfung
in dem Fach mit mangelhaften Leistungen
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Eine Nachprüfung
ist nur möglich, wenn durch Verbesserung in einem Fach von 5 auf 4
die Versetzungsbedingungen erreicht werden.
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oder einer Zusatzprüfung
in einern anderen Fach erreicht werden.
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In dem Fach, in dem
die Zusatzprüfung abgelegt werden soll, müssen auf dern Zeugnis
mindestens
befriedigende Leistungen nachgewiesen werden.
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Die Zusatzprüfung
ist nur möglich in einem Fach der Gruppe der anderen Fächer (außer
DEU, MAT, FS(alt) sowie außer kun, mus, spo), das mit mindestens
3 abgeschlossen wurde. Auch in der Zusatzprüfung müssen befriedigende
Leistungen erreicht werden.
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Die Zusatzprüfung
besteht aus einer schriftlichen Klausur sowie einer mündlichen Prüfung.
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